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   VGH Baden-Württemberg, 13.06.1985 - 9 S 758/85, IX 758/85   

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VGH Baden-Württemberg, 13.06.1985 - 9 S 758/85, IX 758/85 (https://dejure.org/1985,2962)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.06.1985 - 9 S 758/85, IX 758/85 (https://dejure.org/1985,2962)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Juni 1985 - 9 S 758/85, IX 758/85 (https://dejure.org/1985,2962)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiederholte Nichtversetzung - Wiederholte Nichtversetzung: Rechtsnatur der Mitteilung - Einstweilige Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1985, 593
  • DVBl 1985, 1070
  • DVBl 1985, 1071
  • DÖV 1985, 1022
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.1981 - XI 3377/78

    Anerkannte Ersatzschule; Unterrichtung nach zweimaligem Nichtversetzen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.06.1985 - 9 S 758/85
    Enthält ein Zeugnis über die Nichtversetzung in die nächsthöhere Klasse zugleich die Bemerkung, daß der Schüler aufgrund der Nichtversetzung das Gymnasium verlassen muß, so wird mit der Versagung eines begünstigenden Verwaltungsakts (der Nichtversetzung) ein selbständig belastender Verwaltungsakt verknüpft, der die Beendigung des Schulverhältnisses ausspricht und damit zusätzlich zur Nichtversetzung die Rechtsstellung des Schülers schmälert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.05.1981 - XI 3377/78 -, vom 7.04.1976 - IX 1426/75 -, SchulSPE II C II, S. 15, und vom 16.10.1975 - IX 402/75 -, NJW 1976, 869; Beschluß vom 22.01.1973 - IV 1374/72 -).

    Die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs hat daher seit jeher Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gegen das Ausscheiden aus der Schule nach mehrmaliger Nichtversetzung differenzierend behandelt: soweit der Schüler einstweilen das Verlassen der Schule abwenden will, richtet sich sein Antrag gegen die Vollziehung der Schulentlassung und ist nach § 80 VwGO zu behandeln; soweit er die Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse begehrt, wendet er sich gegen die Versagung seiner Versetzung und der vorläufige Rechtsschutz richtet sich nach § 123 VwGO (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 22.01.1973 -IV 1374/72 -, Urteil vom 27.05.1981 - XI 3377/78 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.1975 - IX 402/75
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.06.1985 - 9 S 758/85
    Soweit der Schüler einstweilen das Ausscheiden aus der Schule abwenden will, richtet sich sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung der Schulentlassung und ist nach § 80 VwGO zu behandeln, soweit er die vorläufige Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse begehrt, wendet er sich gegen die Versagung seiner Versetzung und der vorläufige rechtschutz richtet sich nach § 123 VwGO ( im Anschluß ab VGH Baden-Würrtemberg, Urteil vom 27.5.1981 - XI 3377/73 -, Urteil vom 16.10.1975. NJW 1976, 869; Beschluß vom 22.1.1973 - IV 1374/72 -).«.

    Enthält ein Zeugnis über die Nichtversetzung in die nächsthöhere Klasse zugleich die Bemerkung, daß der Schüler aufgrund der Nichtversetzung das Gymnasium verlassen muß, so wird mit der Versagung eines begünstigenden Verwaltungsakts (der Nichtversetzung) ein selbständig belastender Verwaltungsakt verknüpft, der die Beendigung des Schulverhältnisses ausspricht und damit zusätzlich zur Nichtversetzung die Rechtsstellung des Schülers schmälert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.05.1981 - XI 3377/78 -, vom 7.04.1976 - IX 1426/75 -, SchulSPE II C II, S. 15, und vom 16.10.1975 - IX 402/75 -, NJW 1976, 869; Beschluß vom 22.01.1973 - IV 1374/72 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.1976 - IX 1426/75
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.06.1985 - 9 S 758/85
    Enthält ein Zeugnis über die Nichtversetzung in die nächsthöhere Klasse zugleich die Bemerkung, daß der Schüler aufgrund der Nichtversetzung das Gymnasium verlassen muß, so wird mit der Versagung eines begünstigenden Verwaltungsakts (der Nichtversetzung) ein selbständig belastender Verwaltungsakt verknüpft, der die Beendigung des Schulverhältnisses ausspricht und damit zusätzlich zur Nichtversetzung die Rechtsstellung des Schülers schmälert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.05.1981 - XI 3377/78 -, vom 7.04.1976 - IX 1426/75 -, SchulSPE II C II, S. 15, und vom 16.10.1975 - IX 402/75 -, NJW 1976, 869; Beschluß vom 22.01.1973 - IV 1374/72 -).

    Das Ausscheiden aus der Schule nach mehrmaliger Nichtversetzung berührt das Grundrecht des betroffenen Schülers auf freie Berufswahl und freie Wahl der Ausbildungsstätte gem. Art. 12 Abs. 1 GG und stellt eine für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg einschneidende Maßnahme dar (BVerfGE 58, 257, 273, 274 f.; Senatsurteil vom 7.04.1976, a.a.O.).

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.06.1985 - 9 S 758/85
    Das Ausscheiden aus der Schule nach mehrmaliger Nichtversetzung berührt das Grundrecht des betroffenen Schülers auf freie Berufswahl und freie Wahl der Ausbildungsstätte gem. Art. 12 Abs. 1 GG und stellt eine für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg einschneidende Maßnahme dar (BVerfGE 58, 257, 273, 274 f.; Senatsurteil vom 7.04.1976, a.a.O.).
  • BVerwG, 21.06.1961 - VIII C 398.59
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.06.1985 - 9 S 758/85
    In beiden Fällen ist der Verwaltungsakt auch vollziehbar; der Begriff der Vollziehung ist in Fällen dieser Art weit zu verstehen und umfaßt auch den Erlaß von Verwaltungsakten oder sonstigen Maßnahmen, die den durch die Maßnahme Betroffenen belasten könnten und die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts voraussetzen (BVerwGE 13, 1, 9; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 2. Aufl., Rd.Nr. 323, S. 121; Kopp, VwGO , 6. Aufl., Rd.Nr. 16 zu § 80), also etwa ein Hausverbot oder den faktischen Ausschluß vom Unterrichtsbesuch.
  • BVerwG, 29.12.1969 - VI C 4.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.06.1985 - 9 S 758/85
    Schon mit Rücksicht auf die grundrechtsrelevante Tragweite, die der Beendigung des Schulverhältnisses zukommt, enthält die Mitteilung über das Ausscheiden aus der Schule im Versetzungszeugnis nicht nur einen der Rechtsauskunft gleichzusetzenden Hinweis auf die Rechtslage, sondern die verbindliche Klärung und Konkretisierung einer gesetzlichen Rechtsfolge (vgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG , 2. Aufl., Rd.Nr. 79 zu § 35; zu dem vergleichbaren Fall der Feststellung, daß ein Beamtenverhältnis kraft Gesetzes beendet ist, vgl. BVerwGE 34, 353, 354).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1983 - 5 S 2321/83

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - Erfolgsaussichten des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.06.1985 - 9 S 758/85
    So liegt die sofortige Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts regelmäßig im öffentlichen Interesse; erscheint das Rechtsmittel dagegen offensichtlich begründet, verdient das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung den Vorrang (vgl. statt aller VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 26.10.1983 - 5 S 2321/83 -).
  • OVG Bremen, 05.05.2009 - 2 B 152/09

    Abitur; Zulassung; Oberstufe; Höchstverweildauer; Verwaltungsakt

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist zwar mehrfach entschieden worden, dass die Aufforderung eines wiederholt nicht versetzten Schülers, die Schule zu verlassen, keine Regelung enthalte, weil die Pflicht zum Verlassen der Schule unmittelbar Kraft Gesetzes eintrete (OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 19.01.1983, 2 B 4/83, juris; Bayerischer VGH, B.v. 20.12.1985, NVwZ 1986, 398; a.A. VGH Baden-Württemberg, B.v. 13.06.1985, NVwZ 1985, 593).
  • VGH Hessen, 08.02.1993 - 7 TG 2540/92

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Nichtversetzungsentscheidung; unterlassene

    Dem von den anwaltlich vertretenen Antragstellern beantragten Erlaß einer einstweiligen Anordnung steht nicht schon von vornherein § 123 Abs. 5 VwGO entgegen, denn das vorläufige Rechtsschutzbegehren zielt nicht (nur) darauf, den angeordneten Wechsel des Antragstellers zu 1) in den Hauptschulzweig zu verhindern, so daß offenbleiben kann, ob es sich bei der diesbezüglichen Aufforderung des Antragsgegners in Anbetracht des nicht in Frage gestellten Verbleibs an der Schule überhaupt um einen Verwaltungsakt handelt, gegen den gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann und -- da es hier an einer Anordnung der sofortigen Vollziehung jedenfalls bisher offensichtlich fehlt -- möglicherweise auch eingelegt worden ist (vgl. zum vorläufigen Rechtsschutz in Fällen gleichzeitiger Nichtversetzung und Schulentlassung z.B. Hess. VGH, B. v. 25.06.1991 -- 7 TH 90/91 --; VGH Baden-Württemberg, B. v. 13.06.1985 -- 9 S 758/85 --, NVwZ 1985, 593).
  • VGH Hessen, 11.01.1989 - 6 TG 4740/88

    Einstweilige Anordnung auf zweite Wiederholung der gymnasialen Jahrgangsstufe 11

    Nur wenn die Antragstellerin die Aufforderung, das Gymnasium zu verlassen, als rechtswidrig angriffe, ohne daß es auf die begehrte Zulassung zur erneuten Wiederholung ankäme, wäre die Anfechtungsklage zulässig und vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (Hess.VGH, Beschluß vom 5. August 1974 - VI TG 24/74 - SPE II G VII, S. 21; VGH Mannheim, Beschluß vom 13. Juni 1985 - 9 S 758/85 - NVwZ 1985, 593; für Rechtsschutz nach § 123 VwGO OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 19. Januar 1983 - 2 B 4/83 - AS 18, 81; Bay.VGH, Beschluß vom 20. Dezember 1985 - Nr. 7 CE 85 A 2936 BayVBl. 1986, 247 = NVwZ 1986, 247).
  • OVG Bremen, 05.09.2009 - 2 B 152/09

    Höchstvreweildauer in der gymnasialen Oberstufe; Aufforderung zum Verlassen -

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist zwar mehrfach entschieden worden, dass die Aufforderung eines wiederholt nicht versetzten Schülers, die Schule zu verlassen, keine Regelung enthalte, weil die Pflicht zum Verlassen der Schule unmittelbar Kraft Gesetzes eintrete (OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 19.01.1983, 2 B 4/83, juris; Bayerischer VGH, B.v. 20.12.1985, NVwZ 1986, 398; a.A. VGH Baden- Württemberg, B.v. 13.06.1985, NVwZ 1985, 593).
  • VGH Bayern, 20.12.1985 - 7 CE 85 A.2936
    Die Ansicht des VGH Baden-Württemberg, die Mitteilung über das Ausscheiden aus der Schule nach mehrmaliger Nichtversetzung sei ein Verwaltungsakt und ein hiergegen gerichteter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz daher nach § 80 VwGO zu behandeln, wird jedenfalls nach der in Bayern geltenden Rechtslage nicht geteilt (vgl. VGH Baden-Württemberg NVwZ 1985, 593 = DÖV 1985, 1022 f. ; vgl. auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Auflage 1983, Fußnote 650 zu RdNr. 497 m. w. N.).
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